Einkaufsbedingungen der ARCUS Greencycling Technologies GmbH

01 | GELTUNGSBEREICH

  1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten im geschäftlichen Verkehr des Bestellers mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts für sämtliche auch zukünftige Bestellungen, soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen oder solche in elektronischer Form (§ 126 a BGB) getroffen werden.

  2. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn Lieferungen in Kenntnis entgegenstehender oder von den vorliegenden Einkaufsbedingungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Lieferers vorbehaltlos angenommen oder bezahlt werden. Schweigen des Bestellers auf übersandte allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferers gilt nicht als Zustimmung.

02 | VERTRAGSSCHLUSS

Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich, per E-Mail oder Telefax erteilt werden. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen sowie Ergänzungen oder Änderungen einer Bestellung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich, in Textform oder per Telefax bestätigt werden.

03 | PREISE

  1. Alle in einer Bestellung genannten Preise sind Festpreise einschließlich sämtlicher Nebenkosten wie Fracht, Verpackung, Transportversicherung usw. Im Zweifel versteht sich der vereinbarte Preis inklusive Umsatzsteuer.

  2. Von Punkt 1 (Geltungsbereich) abweichende Vereinbarungen wie Preisgleitklauseln oder Preisvorbehalte gelten nur dann, wenn der Besteller diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

04 | ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Über jede Lieferung ist vom Lieferer dem Besteller eine Rechnung in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Für jede Bestellung bzw. jeden Auftrag sind getrennte Rechnungen einzureichen.

  2. Die Rechnung muss mit den Bestellbezeichnungen des Bestellers übereinstimmen, das Datum der Bestellung, die Bestellnummer des Bestellers sowie eine Projektnummer enthalten. Rechnungen sind ordnungsgemäß mit korrekter Firmierung und den jeweils aktuell geltenden umsatzsteuerrechtlichen Anforderungen entsprechend zu erstellen und müssen vor allem

    Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferers enthalten.

  3. Die Bezahlung von Rechnungen durch den Besteller erfolgt nach Wahl des Bestellers innerhalb von 15 Tagen nach Warenlieferung und Zugang der Rechnung abzüglich 3 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es an auf den Tag der Scheckabsendung oder auf die Abbuchung von einem Bankkonto des Bestellers. Bei Anzahlungen ist eine Bankbürgschaft oder Gleichwertiges vorzulegen.

05 | LIEFERZEIT

  1. Teillieferungen und/oder Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Über die Bestellung hinausgehende Mehrlieferungen können vom Besteller ohne Ankündigung auf Kosten des Lieferers zurückgeschickt werden. Entstehende Mehrkosten können mit der Rechnung verrechnet werden.

  2. Vom Besteller in der Bestellung genannte Liefertermine sind verbindlich. Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn der Besteller ausdrücklich schriftlich zustimmt.

  3. Überschreitet der Lieferer vereinbarte Lieferfristen oder Liefertermine und hat er dies zu vertreten, so ist der Besteller berechtigt, für jeden Werktag der Überschreitung 0,1 % des gesamten Lieferwerts zu verlangen bis zu einer Höhe von insgesamt 5 % des Lieferwerts, ohne dass ein konkreter Schaden nachgewiesen werden muss. Das Recht des Lieferers, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden eingetreten ist, bleibt

    unberührt.
    4. Alle Kosten und Schäden, die dem Besteller entstehen infolge Verzugs des Lieferers, sind vom

    Lieferer zu tragen.

06 | VERSAND

  1. Der Lieferer trägt die Versandgefahr. Die Verpackung der Ware erfolgt auf Kosten des Lieferers. Die Rückgabe von Verpackungsmaterial bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Nach Wahl des Bestellers ist der Lieferer verpflichtet, die Verpackung der Ware nach vorheriger zeitlicher Abstimmung mit dem Besteller vom Anlieferungsort wieder abzuholen und entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen einer Verwertung zuzuführen.

  2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der Bestelldaten des Bestellers beizufügen. Insbesondere sind auf Versandanzeigen, Lieferscheinen, Frachtbriefen, Expressgutabschnitten und Rechnungen die Auftragsnummern des Bestellers und der Anlieferungsort anzugeben.

07 | MÄNGELANSPRÜCHE, MÄNGELUNTERSUCHUNGEN

  1. Die Rechte des Bestellers bei Mängeln der Ware richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB.

  2. Schuldet der Lieferer Nacherfüllung in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache, hat er neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch die Kosten des Wiedereinbaus der als Ersatz gelieferten Sache zu tragen. Nach seiner Wahl kann er diese Leistungen auch in Natur erbringen. Der Besteller hat ihm hierfür eine angemessene Frist zu setzen. Auf ein Verschulden des Bestellers kommt es für die Pflicht zum Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache und dem Einbau der als Ersatz gelieferten Sache nicht an.

  3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers sowie die Frist für die Ausübung eines etwaigen Rücktritts und ein Minderungsrecht beträgt 60 Monate und beginnt mit der Ablieferung. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Ansprüche aus Schlechterfüllung bleiben unberührt.

  4. Der Besteller wird nach Eingang der Lieferung prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht. Ebenfalls wird der Besteller prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen.

  5. Entdeckt der Besteller bei Prüfungen wie soeben beschrieben einen Schaden oder einen Fehler, ist er verpflichtet, diesen dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Entdeckt der Besteller einen entsprechenden Schaden oder Fehler später, wird dieser ebenfalls unverzüglich angezeigt.

  6. Der Besteller unterliegt keinen weitergehenden Prüfungspflichten als vorstehenden vereinbart.

08 | ZURÜCKBEHALTUNG, AUFRECHNUNG, ABTRETUNG

  1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lieferer gegen Forderungen des Bestellers sowie die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die dem Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche bzw. die aufgerechneten Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

  2. Abtretungen des Kaufpreisanspruches des Lieferanten gegen den Besteller bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

09 | VERTRAULICHKEIT

  1. Der Lieferer verpflichtet sich, alle Tatsachen und Informationen, die ihm im Zuge der Zusammenarbeit mit dem Besteller bekannt werden und den Geschäftsbetrieb des Bestellers betreffen, vertraulich zu behandeln.

  2. Der Lieferer ist verpflichtet, seine Angestellten ebenfalls zur vertraulichen Behandlung der Informationen zu verpflichten.

  3. Die Benennung der Geschäftsverbindung zwischen Besteller und Lieferer zu Werbe- oder Referenzzwecken bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

  4. Die vorstehenden Pflichten gelten während der Dauer der Geschäftsbeziehung und für mindestens fünf Jahre nach Abschluss der letzten Bestellung.

10 | ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

  1. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten die Geschäftsadresse des Bestellers.

  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand 04/2019 | ARCUS Greencycling Technologies GmbH